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letzte Aktualisierung: 15.02.2010
Inhalt
- Besonders geschützte Biotope
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Besonders geschützte
Biotope
Es gibt verschiedene gesetzliche Grundlagen, die den Schutz der
Landschaft bestimmen. Neben Naturschutzgebieten oder
Naturdenkmalen, die explizit durch einen Verwaltungsvorgang
ausgewiesen werden müssen, gibt es definierte Biotoptypen, die
per se, also quasi Kraft Existenz, geschützt sind.
Der Schutz umfasst nach § 32 Absatz 2
Landesnaturschutzgesetz:
Alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope
führen können, sind verboten.
In Baden-Württemberg regelt neben § 32
Naturschutzgesetz (1) der § 30a (2) Landeswaldgesetz
welche Biotoptypen als besonders geschützt gelten.
Biotopkartierung
Zwingende Voraussetzung, um diese Biotope schützen zu
können, ist die Kenntnis ihrer Lage. Damit die Biotope
amtlicherseits festgestellt werden konnten, wurde eine
Biotopkartierung durchgeführt bei der das ganze Land anhand
eines umfangreichen Kriterienkatalogs begutachtet wurde. Die
gefundenen Biotope wurden dabei mehr oder weniger lagegenau
kartiert. Verantwortlich für die Kartierung waren bzw. sind
die Forstverwaltung und die Naturschutzverwaltung. Während die
Landesforstverwaltung für das Erfassen der Waldbiotope
zuständig war, übernahm die Naturschutzverwaltung die
Erarbeitung in der freien Landschaft. Aus diesen Bemühungen
entstand ein Kartenwerk, das man auf der Webseite der Landesanstalt
für Umwelt, Messungen und Naturschutz, Baden Württemberg
(LUBW) (3) einsehen kann.
Die Biotopkartierung ist damit wichtige Grundlage für die
Berücksichtigung des Biotopschutzes bei raumrelevanten
Maßnahmen, Maßnahmen des Biotopverbunds oder für
die Überwachung gefährdeter Biotope. Natürlich sind
auch heute noch Eingriffe in solch geschützte Biotope
möglich, doch bedürfen sie der Genehmigung.
Biotoptypen
Nicht jedes Biotop ist gleichzeitig auch ein geschütztes
Biotop. Im Anhang zum Naturschutzgesetz sind Kenn- und Trennarten
sowie weitere Kriterien gelistet nach denen die Einordnung
erfolgte. Das Vorhandensein einer einzelnen Art aus dieser Liste
rechtfertigt dabei noch nicht die Aufnahme als besonders
geschütztes Biotop. Vielmehr muss eine gewisse Anzahl bzw.
Kombination von Arten vorliegen, damit eine Aufnahme in das
Kartenwerk erfolgte. Die Flächengröße fließt
ebenfalls als Kriterium mit ein.
Nach § 30 a Landeswaldgesetz sind folgende Biotoptypen
besonders geschützt:
- Naturnahe Schlucht-, Blockhalden- und
Hangschuttwälder
- Regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften
- Tobel und Klingen im Wald mit naturnaher Begleitvegetation
- Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher
Begleitvegetation
- Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen mit
naturnaher Begleitvegetation
- Strukturreiche Waldränder
§ 32 des Naturschutzgesetzes nennt die folgenden
Biotoptypen:
Feuchte – nasse Lebensräume
- Moore
- Sümpfe
- Naturnahe Bruchwälder, Sumpfwälder und
Auwälder
- Streuwiesen, Röhrichtbestände und Riede, Seggen- und
binsenreiche Nasswiesen
- Quellbereiche
- Natürliche und naturnahe Bereiche fließender
Binnengewässer
- Altarme fließender Gewässer
- Natürliche und naturnahe Bereiche stehender
Binnengewässer
- Regelmäßig überschwemmte Bereiche
Trockene Lebensräume
- Offene Binnendünen
- Zwergstrauch- und Ginsterheiden
- Wacholderheiden
- Trockenrasen
- Magerrasen
- Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer
Standorte
- Krummholzgebüsche
Geomorphologische Strukturen
- Offene Felsbildungen
- Offene natürliche Block- Schutt- und
Geröllhalden
- Lehm- und Lösswände
- Höhlen
- Dolinen
Sonstige Strukturen
Für den naturinteressierten Wanderer stellt die
Biotopkartierung eine spannende Informationsquelle dar,
insbesondere wenn man bestimmte Regionen zum ersten Mal besuchen
und sich vorab genauer informieren möchte.
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